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665 M 867/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-08-22, 665 M 867/22
665 M 867/22Gericht erster Instanz22.08.2022
Haftbefehlsanträge nach § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW können durch die Behörde seit dem 01.01.2022 nur noch elektronisch eingereicht werden und sind mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen. Eine Übermittlung über das besondere Behördepostfach mit einfacher Signatur erfüllt nicht das materiell-rechtliche Schriftformerfordernis § 5a Abs. 4 S. 6 ZPO weil sie nicht geeignet ist, dem Vollstreckungsauftrag die titelersetzende Qualität zu verleihen.
Entscheidungsdatum: 2022-08-22
Aktenzeichen: 665 M 867/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0822.665M867.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 665
Normen: ZPO § 130d, 130a Abs. 3,4; VwVG-NRW § 5a Abs. 4; § 8 ERVV
Haftbefehlsanträge nach § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW können durch die Behörde seit dem 01.01.2022 nur noch elektronisch eingereicht werden und sind mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen. Eine Übermittlung über das besondere Behördepostfach mit einfacher Signatur erfüllt nicht das materiell-rechtliche Schriftformerfordernis § 5a Abs. 4 S. 6 ZPO weil sie nicht geeignet ist, dem Vollstreckungsauftrag die titelersetzende Qualität zu verleihen.
In der Zwangsvollstreckungssache
der Stadt I, Stadtkasse,
Gläubigerin,
gegen
Herrn Q,
Schuldner,
wird der Haftbefehlsantrag der Gläubigerin vom 26.04.2022 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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