Amtsgericht Düsseldorf, 2022-05-05, 664 M 970/21

664 M 970/21Gericht erster Instanz05.05.2022

Regest

Für Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. §§ 766 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG das Vollstreckungsgericht zuständig (zustimmend nachgehend LG Düsseldorf B v. 06.12.2022 - 25 T 228/22). Bei Unzuständigkeit kommt eine Verweisung analog § 17a Abs. 6 ZPO (abl. LG Düsseldorf a.a.O.) oder formlose Abgabe (ggf. mit Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 664 M 970/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-05

Aktenzeichen: 664 M 970/21

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0505.664M970.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 664

Normen: ZPO § 766; GvKostG § 5

Leitsätze

Für Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. §§ 766 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG das Vollstreckungsgericht zuständig (zustimmend nachgehend LG Düsseldorf B v. 06.12.2022 - 25 T 228/22). Bei Unzuständigkeit kommt eine Verweisung analog § 17a Abs. 6 ZPO (abl. LG Düsseldorf a.a.O.) oder formlose Abgabe (ggf. mit Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) in Betracht.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

ist die Erinnerung vom 16.03.2021 beim Amtsgericht Düsseldorf als Gericht i.S.d. § 5 Abs. 2 GVKostG unzulässig und wird das Erinnerungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 6 GVG an das funktional und örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bei dem Amtsgericht Oldenburg verwiesen.

Die (sofortige) Beschwerde wird zugelassen.

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