Amtsgericht Düsseldorf, 2022-03-17, 37 C 319/21

37 C 319/21Gericht erster Instanz17.03.2022

Regest

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen wetterbedingte geänderte Slotzuweisungen durch die Flugsicherung einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 319/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-17

Aktenzeichen: 37 C 319/21

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0317.37C319.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 37

Normen: Fluggastrechte-Verordnung Art. 5 Abs. 3

Leitsätze

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen wetterbedingte geänderte Slotzuweisungen durch die Flugsicherung einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung darstellen.

Tenor

In dem RechtsstreitS- GmbH gegen F- GmbH

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des EU-Arbeitsweisevertrags (AEUV) in der jeweils geltenden Fassung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

  1. Liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung stets vor, wenn die Annullierung des Flugs bzw. die einer Annullierung gleichstehende Verspätung auf einer geänderten Slotzuweisung durch die zuständige Flugsicherungseinrichtung beruht?

  2. Soweit die Frage (1) vereint wird, genügt es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung, wenn die geänderte Slotzuweisung auf einer wetterbedingten Reduzierung der Flugkapazitäten beruht, die Wetterlage jedoch nicht den Flugverkehr insgesamt weitestgehend zum Erliegen gebracht hat?

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