Amtsgericht Düsseldorf, 2021-06-18, 37 C 755/19

37 C 755/19Gericht erster Instanz18.06.2021

Regest

Die öffentlich-rechtliche Marktentgeltordnung der Stadt Düsseldorf ist als AGB der privatrechtlichen Marktnutzungsverträge mit den einzelnen Marktteilnehmern anzusehen. Die Umlage der Kosten für auf dem Marktgelände wild abgelagerten Abfall auf die einzelnen Marktteilnehmer ist AGB-rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es wird aber weder § 1 Abs. 1 der Marktentgeltordnung noch dem betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen, wenn die Ablagerung von wildem Abfall derart ineffektiv unterbunden wird, dass wild abgelagerter Abfall 33 % bis 50 % der gesamten Abfallmenge des Marktes ausmacht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 755/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-18

Aktenzeichen: 37 C 755/19

ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0618.37C755.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 37

Normen: BGB § 812 Abs. 1, 307 Abs. 1

Leitsätze

Die öffentlich-rechtliche Marktentgeltordnung der Stadt Düsseldorf ist als AGB der privatrechtlichen Marktnutzungsverträge mit den einzelnen Marktteilnehmern anzusehen.

Die Umlage der Kosten für auf dem Marktgelände wild abgelagerten Abfall auf die einzelnen Marktteilnehmer ist AGB-rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es wird aber weder § 1 Abs. 1 der Marktentgeltordnung noch dem betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen, wenn die Ablagerung von wildem Abfall derart ineffektiv unterbunden wird, dass wild abgelagerter Abfall 33 % bis 50 % der gesamten Abfallmenge des Marktes ausmacht.

Tenor

In dem Rechtsstreit

der C-GmbH

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D

gegen

die Stadt

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2021

durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom (…), Kassenzeichen (…), in Höhe des Rechnungsbetrags von 3864,89 Euro zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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