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50 C 358/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2021-05-11, 50 C 358/20
50 C 358/20Gericht erster Instanz11.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-11
Aktenzeichen: 50 C 358/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0511.50C358.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 50
In dem Rechtsstreit
des Herrn S,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I,
gegen
die C-GmbH, vertr. d.d. GF,
Beklagte,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11.05.2021
durch den Richter am Amtsgericht J
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen sowie den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 81,43 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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