Amtsgericht Düsseldorf, 2021-02-08, 37 C 471/20

37 C 471/20Gericht erster Instanz08.02.2021

Regest

1. Die Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut genügt im Rahmen der COVID19-Pandemie für die Voraussetzungen des entschädigungslosen Rücktritts von der Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann, wenn keine Reisewarnung besteht, da die Einschätzung durch die zuständige Fachbehörde mit den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers regelmäßig nicht zu widerlegen ist. 2. Die von § 651h Abs. 3 BGB geforderte Prognose ist nicht an eine Frist von 2 oder 4 Wochen geknüpft. Da bei herbstlicher Witterung ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen naheliegt, kann aus der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut im Spätsommer hinreichend sicher prognostiziert werden, dass das erhöhte Risiko auch zu einenm Reisezeitpunkt Mitte Oktober noch fortbestehen wird.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 471/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-08

Aktenzeichen: 37 C 471/20

ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0208.37C471.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 37

Normen: BGB 651h Abs. 3

Leitsätze

  1. Die Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut genügt im Rahmen der COVID19-Pandemie für die Voraussetzungen des entschädigungslosen Rücktritts von der Pauschalreise nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann, wenn keine Reisewarnung besteht, da die Einschätzung durch die zuständige Fachbehörde mit den Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers regelmäßig nicht zu widerlegen ist.

  2. Die von § 651h Abs. 3 BGB geforderte Prognose ist nicht an eine Frist von 2 oder 4 Wochen geknüpft. Da bei herbstlicher Witterung ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen naheliegt, kann aus der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut im Spätsommer hinreichend sicher prognostiziert werden, dass das erhöhte Risiko auch zu einenm Reisezeitpunkt Mitte Oktober noch fortbestehen wird.

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau X, P-Straße, Iserlohn,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L, S-Straße, Winsen,

gegen

die G GmbH, vertr. d. d. GF., F-Straße, Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X2 & Partner GbR, I-Straße, Düsseldorf,

hat das Amtsgericht Düsseldorfim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 08.03.2021durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 331,00 EUR (in Worten: dreihunderteinunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

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