projekte
54 C 483/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2021-01-25, 54 C 483/20
54 C 483/20Gericht erster Instanz25.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-25
Aktenzeichen: 54 C 483/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0125.54C483.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 54
In dem Rechtsstreit
der Frau C1, D-Str., Gengenbach,
des Herrn C2, D-Str., Gengenbach,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte G, X-Straße, Offenburg,
gegen
die B GmbH, vertr. d. d. Gf. W, E-Straße, Düsseldorf,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A, W-Straße, Kalkar,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.01.2021
durch den Richter C3
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2.) 0,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.