Amtsgericht Düsseldorf, 2021-01-19, 56 C 60/20

56 C 60/20Gericht erster Instanz19.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 56 C 60/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-19

Aktenzeichen: 56 C 60/20

ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0119.56C60.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 56

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn C, C-Straße, Düsseldorf,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M, Y-Straße, Essen,

gegen

die M3 V.V.a.G., vertr. d. d. Vorstand, V-Straße, Lüneburg,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E, L-Straße, Berlin,

hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 05.01.2021durch den Richter am Amtsgericht I

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: - 1.891,05 € bis zum 20.07.2020

  • 891,05 € ab dem 21.07.2020

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