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56 C 60/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2021-01-19, 56 C 60/20
56 C 60/20Gericht erster Instanz19.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-19
Aktenzeichen: 56 C 60/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0119.56C60.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 56
In dem Rechtsstreit
des Herrn C, C-Straße, Düsseldorf,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M, Y-Straße, Essen,
gegen
die M3 V.V.a.G., vertr. d. d. Vorstand, V-Straße, Lüneburg,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E, L-Straße, Berlin,
hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 05.01.2021durch den Richter am Amtsgericht I
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: - 1.891,05 € bis zum 20.07.2020
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