Amtsgericht Düsseldorf, 2020-09-07, 95 XVII 114/20 K

95 XVII 114/20 KGericht erster Instanz07.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 95 XVII 114/20 K — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-07

Aktenzeichen: 95 XVII 114/20 K

ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0907.95XVII114.20K.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 95

Tenor

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

für Frau L,

wird Frau C als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

  • Aufenthaltsbestimmung- Gesundheitsfürsorge- Regelung des Postverkehrs- Vermögensangelegenheiten- Vertretung gegenüber Behörden- Wohnungsangelegenheiten

Es wird Herr X als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt.

Die Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin.

Der Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin Frau C verhindert ist.

Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

Das Gericht wird spätestens am (…) über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

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