Amtsgericht Düsseldorf, 2020-09-01, 29 C 349/19

29 C 349/19Gericht erster Instanz01.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 29 C 349/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-01

Aktenzeichen: 29 C 349/19

ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0901.29C349.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 29

Tenor

In dem Rechtsstreit

der L-GbR, bestehend aus den Gesellschaftern N2 und K2,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N & T3 GbR,

gegen

Herrn K,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Q,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2020

durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.