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502 IN 223/13•Amtsgericht Düsseldorf, 2020-06-03, 502 IN 223/13
502 IN 223/13Gericht erster Instanz03.06.2020
1. Die Vorschrift des § 186 InsO wirkt im schriftlichen Verfahren in analoger Anwendung auch zugunsten des Insolvenzverwalters. 2. Vor Aufstellung eines Verteilungsverzeichnisses ist der Verwalter nicht zu einem Abgleich mit den gerichtlichen Beurkundungen in der Insolvenztabelle verpflichtet. 3. Die Präklusionsfrist des § 234 Abs. 3 ZPO wirkt zu Lasten des Verwalters erst ab Beginn pflichtwidriger Nichtkenntnis des Beurkundungsstandes der Insolvenztabelle.
Entscheidungsdatum: 2020-06-03
Aktenzeichen: 502 IN 223/13
ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0603.502IN223.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 502
Normen: InsO § 186; § 234 Abs. 3 ZPO
Die Vorschrift des § 186 InsO wirkt im schriftlichen Verfahren in analoger Anwendung auch zugunsten des Insolvenzverwalters.
Vor Aufstellung eines Verteilungsverzeichnisses ist der Verwalter nicht zu einem Abgleich mit den gerichtlichen Beurkundungen in der Insolvenztabelle verpflichtet.
Die Präklusionsfrist des § 234 Abs. 3 ZPO wirkt zu Lasten des Verwalters erst ab Beginn pflichtwidriger Nichtkenntnis des Beurkundungsstandes der Insolvenztabelle.
wird dem Insolvenzverwalter bezüglich des Versäumens der Erhebung des Widerspruchs gegen die Forderung Rang 0 lfd. Nr. 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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