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30 C 197/19•Amtsgericht Düsseldorf, 2020-04-22, 30 C 197/19
30 C 197/19Gericht erster Instanz22.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-22
Aktenzeichen: 30 C 197/19
ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0422.30C197.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 30
Normen: §§ 1, 10 RDG
In dem Rechtsstreit
des Herrn L.
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q.,
gegen
die J. S.A., vertr. d. d. Vorstand,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2020
durch den Richter am Amtsgericht W.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerseite 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerseite gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor diese Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 250,00 €
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