Amtsgericht Düsseldorf, 2020-03-03, 34 C 58/19

34 C 58/19Gericht erster Instanz03.03.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 34 C 58/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-03

Aktenzeichen: 34 C 58/19

ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0303.34C58.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 34

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn U3,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T2 & Partner GbR,

gegen

die U GmbH, vertr. d.d. GF,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E, ,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2020

durch Richterin am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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