Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Düsseldorf — 510 IK 125/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-01
Aktenzeichen: 510 IK 125/06
ECLI: ECLI:DE:AGD:2014:0701.510IK125.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: InsO §§ 175 Abs.2, 186, 201 Abs. 2, 302 Nr.1
Leitsätze
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ist der Schuldner über sein Recht zum Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht belehrt worden, liegt ein "Ladungsmangel" vor
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der Schuldner kann den Widerspruch jederzeit erheben, ohne dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt
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die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bezüglich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wwird mit Erhebung des Widerspruchs unzulässig.
Tenor
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der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO ist wirksam erhoben.
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die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – der weiteren Beteiligten am 14. November 2012 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges Rang 0 lfd. Nr. 2 sowie die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig.
Der Ausspruch zu 2. hängt in seiner Wirksamkeit vom Eintritt der Rechtskraft zum Ausspruch zu 1. ab.
Schlagwörter
insolvencyclaim classificationintentional tortright to objectdefective summonsenforcement