Unsupervised contact schedule for a minor child

252 F 111/11Gericht erster Instanz12.12.2011FamilienrechtTeilweise gutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The District Court Düsseldorf established unsupervised contact between the applicant and his minor son, M. Contact includes alternate overnight weekends and daytime visits on the intervening weekends, together with an alternating holiday schedule. The applicant must collect and return the child on time, and the respondent must make the child available and receive him at the scheduled times. The court also ordered that the costs of the proceedings be set off against each other.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Düsseldorf — 252 F 111/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-12

Aktenzeichen: 252 F 111/11

ECLI: ECLI:DE:AGD:2011:1212.252F111.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 252

Tenor

In der Familiensache

betreffend die minderjährigen Kinder

an der weiter beteiligt sind:

  1. Herr

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter:

  1. Frau

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

weiter beteiligt:

  1. Jugendamt

verfahrensbeteiligte Behörde,

Verfahrensbeistand:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht Dr. K

am 12.12.2011

b e s c h l o s s e n :

  1. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, M, wird wie folgt geregelt:

Der Antragsteller hat das Recht, das vorgenannte Kind zu nachfolgenden Zeiten zu einem unbegleiteten Umgang zu sich zu nehmen:

a) Jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 10 Uhr, also mit anschließender Übernachtung. Die Regelung beginnt am 7.01.2012 damit, dass der Antragsteller M zu sich holt. An den Wochenenden, an denen M nicht von Samstag auf Sonntag beim Antragsteller übernachtet, hat der Antragsteller das Recht, ihn sonntags um 10 Uhr morgens nach dem Frühstück von der Antragstellerin zu sich zu holen und hat ihn um 18:30 Uhr zur Antraggegnerin zurückzuholen.

b) Die Feiertage werden zwischen den Beteiligten geteilt, wobei der Antragsteller das Recht hat, M in einem Jahr Ostermontag und den zweiten Weihnachtsfeiertag jeweils von 10 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich zu nehmen. Im Folgejahr hat der Antragsteller das Recht, M Ostersonntag von 10 bis 18:30 Uhr und Heiligabend ab 15 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag 10 Uhr zu sich zu nehmen. Im Jahr 2011 hat der Antragsteller das Recht M am zweiten Weihnachtsfeiertag um 10 Uhr morgens zu sich zu nehmen und hat ihn um 18:30 Uhr zur Antragsgegnerin zurückzubringen.

  1. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte bei der Antragsgegnerin abzuholen und es zum Ende der Umgangskontakte pünktlich wieder zur Antragsgegnerin zurückzubringen.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind pünktlich zum Beginn der Umgangskontakte mit dem Antragsteller zu übergeben und es zum Ende der Umgangskontakte wieder in Empfang zu nehmen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert: 3.000 EUR.

Schlagwörter

parental contactchild welfareunsupervised contactholiday schedulehandover arrangements

The applicant was granted unsupervised contact on specified alternate weekends and holidays, with regular collection and return duties for both parents.

The parties were ordered to bear the costs equally.

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