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3 C 209/23•Amtsgericht Dülmen, 2023-12-05, 3 C 209/23
3 C 209/23Gericht erster Instanz05.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-05
Aktenzeichen: 3 C 209/23
ECLI: ECLI:DE:AGCOE2:2023:1205.3C209.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens träg
Normen: BGB §§ 675, 667, StBerG § 66
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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