Amtsgericht Brilon, 2021-01-06, 14 OWi-190 Js 402/20-85/20

14 OWi-190 Js 402/20-85/20Gericht erster Instanz06.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Brilon — 14 OWi-190 Js 402/20-85/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-06

Aktenzeichen: 14 OWi-190 Js 402/20-85/20

ECLI: ECLI:DE:AGBRI:2021:0106.14OWI190JS402.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafrichter

Tenor

Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 340,00 Euro verurteilt.

Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teibeträgen von 30,00 Euro jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die letzte Rate beträgt 10,00 Euro.

Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Betroffene

(§§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24, 25 StVG, 11.3.6 BKat, §§ 3 Abs. 4a, 4 Abs. 1 BKatV).

TBNR: 103764

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