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10 C 79/21•Amtsgericht Bottrop, 2023-07-04, 10 C 79/21
10 C 79/21Gericht erster Instanz04.07.2023
Bei rückstauendem Verkehr haben sog. Kreuzungsräumer beim Verlassen der Kreuzung Vorrang.
Entscheidungsdatum: 2023-07-04
Aktenzeichen: 10 C 79/21
ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2023:0704.10C79.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: StVG § 17, StVO § 1 Abs. 2
Bei rückstauendem Verkehr haben sog. Kreuzungsräumer beim Verlassen der Kreuzung Vorrang.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 146,69 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 90,96 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2021 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagten zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf bis zur teilweisen Erledigung infolge des Schriftsatzes vom 06.08.2021 auf bis zu 2.000 € und sodann auf bis zu 1.500 € festgesetzt.
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