Amtsgericht Bottrop, 2021-12-09, 11 C 294/19

11 C 294/19Gericht erster Instanz09.12.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bottrop — 11 C 294/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-09

Aktenzeichen: 11 C 294/19

ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2021:1209.11C294.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte keine Schadensersatzansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis O.-straße in N., 1. Obergeschoss, aufgrund der beklagtenseits ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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