Amtsgericht Bottrop, 2021-10-27, 11 C 333/21

11 C 333/21Gericht erster Instanz27.10.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bottrop — 11 C 333/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-27

Aktenzeichen: 11 C 333/21

ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2021:1027.11C333.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilabteilung 11

Normen: BGB § 314

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, dem Antragsteller die Energielieferung an seine Wohnung, , einzustellen.

Ihr wird aufgegeben, sollte die Lieferung bereits eingestellt sein, unverzüglich die Versorgung der Verbrauchstelle des Antragstellers wieder aufzunehmen.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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