Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Borken — 22 VI 218/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-17
Aktenzeichen: 22 VI 218/19
ECLI: ECLI:DE:AGBOR1:2019:0517.22VI218.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: § 1960 BGB, Gewahrsamssachenanweisung NRW
Leitsätze
- Das Nachlassgericht ist nicht befugt, bei endgültig bekannten Erben Nachlasspflegschaft als Sicherungsmaßnahme anzuordnen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Erbe bereit ist, über den Nachlass zu verfügen, insbesondere diesen in Besitz zu nehmen.
- Das Nachlassgericht ist ferner nicht befugt, die Verwahrung von Nachlassgegenständen zugunsten bekannter Erben anzuordnen (hier: Anregung der Verwahrung von Nachlassgegenständen durch die dem Innenministerium des Landes NRW unterstehende Polizeibehörde).
Tenor
wird der Beschwerde des beteiligten Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 29.04.2019 aus den Gründen des Beschlusses und den folgenden Gründen nicht abgeholfen.
Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt(§ 68 I 1 FamFG).
Schlagwörter
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