Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bocholt — 3 Ds 540 Js 1187/15 - 290/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-22
Aktenzeichen: 3 Ds 540 Js 1187/15 - 290/16
ECLI: ECLI:DE:AGBOH:2016:1222.3DS540JS1187.15.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Abteilung für Strafsachen
Normen: StGB § 184 b
Leitsätze
Sind auf einem Computer kinderpornographische Schriften gespeichert, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Besitzer des Computers auch Besitz an den Daten hat. Diese kann dadurch erschüttert werden, dass Dritte Zugang zu dem Rechner haben und der Besitzer des Computers keine Kenntnis von den Daten kinderpornographischen Inhalts haben musste.
Tenor
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
wird der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Schlagwörter
computer datapossessionchild pornographyopening of main proceedingsrebuttable presumption