Amtsgericht Bochum, 2025-07-16, 91 Cs-262 Js 12/25-147/25

91 Cs-262 Js 12/25-147/25Gericht erster Instanz16.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bochum — 91 Cs-262 Js 12/25-147/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-16

Aktenzeichen: 91 Cs-262 Js 12/25-147/25

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2025:0716.91CS262JS12.25.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 91

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:

Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das

H.

N03

G01

Gründe

91 Cs-262 Js 12/25-147/25
Beschluss

In der Strafsache

wegen Kennzeichenmißbrauch

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage gemacht:

Zahlung eines Geldbetrages von 1.200,00 Euro bis zum 15.08.2025 an das

H.

N03

G01

Bochum, 16.07.2025

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