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65 C 360/22•Amtsgericht Bochum, 2024-02-04, 65 C 360/22
65 C 360/22Gericht erster Instanz04.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-04
Aktenzeichen: 65 C 360/22
ECLI: ECLI:DE:AGBO:2024:0204.65C360.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 65
Die Erinnerung des Beklagten vom 00.00.0000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte.
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