Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bochum — 52 II 836/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-26
Aktenzeichen: 52 II 836/08
ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0926.52II836.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 52. Abteilung des Amtsgerichts
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 26.9.2008
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 23.6.2008 wird unter Aufhebung des Be-schlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 11.6.2008 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 21.12.2007 geltend gemachte Angelegenheit „An-spruch auf Übernahme der Passkosten“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Erinnerung ist gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zulässig und begrün-det.
Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes war nicht mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG. Die anwaltliche Vertretung war insoweit auch erforderlich iSd § 2 I BerHG.
Der Anwalt war nicht verpflichtet, die Mandantin zunächst an die Behörde zu verwei-sen, damit diese dort selbst zunächst einmal den Anspruch auf Übernahme der Passkosten geltend macht. Dies gilt immer dann, wenn bekannt ist, dass die Behör-de die begehrte Amtshandlung generell ablehnt. Eine andere Sichtweise wäre reiner Formalismus. Hier hat der Anwalt eine solche Verwaltungspraxis der in Anspruch zu nehmenden Behörde vorgetragen.
Schlagwörter
advisory legal aidnecessity of legal representationadministrative practicepassport costs