Vehicle total-loss damages and the claimant’s duty to mitigate

47 C 184/08Gericht erster Instanz25.09.2008ZivilrechtTeilweise gutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant insurer’s liability for the traffic accident was undisputed; the remaining dispute concerned the salvage value, interest, and pre-litigation attorney fees. The plaintiff sold the totaled vehicle for €2,500, the value stated in expert R.’s report, and notified the defendant after the sale. The court held that the plaintiff could rely on the report and was not required to investigate further or await the insurer’s higher offer, which arrived later. It awarded €2,630 plus the claimed interest under § 849 BGB. The attorney-fee release claim was dismissed because no due fee bill was produced. Costs were apportioned 17% to the plaintiff and 83% to the defendant.

Omnilex-Regeste

§ 254 BGB; mitigation of loss in determining the salvage value of a vehicle declared a total loss. As a rule, an injured party may rely on the salvage value stated in a reliable expert appraisal and sell the damaged vehicle on that basis. The injured party is not generally required to conduct further market research, notify the liable party before the sale, or wait for the liability insurer to submit a higher offer. A more advantageous offer communicated only after the vehicle has been sold does not alter the assessment where the injured party acted reasonably on the appraisal. A claim for release from attorney fees requires that the underlying fee debt be due; the fee claim must be substantiated by a cost bill satisfying § 10 RVG.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bochum — 47 C 184/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-25

Aktenzeichen: 47 C 184/08

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0925.47C184.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 47. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.630,00 EURO zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.805,00 EURO vom 09.12.2006 bis 17.01.2007, aus weiteren 6.620,00 EURO vom 18.01.2007 bis 23.02.2007, aus weiteren 5.717,50 EURO vom 24.02.2007 bis 08.08.2007, aus weiteren 3.532,50 EURO vom 09.08.2007 bis 02.04.2008 und aus weiteren 2.630,00 EURO seit dem 03.04.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Die Beklagte schuldet dem Grunde nach vollen Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des anrechenbaren Restwertes des total beschädigten Fahrzeugs des Klägers, über die Berechtigung der Inanspruchnahme wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten und über den Zinsanspruch.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.630,00 EURO zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.805,00 EURO vom 09.12.2006 bis 17.01.2007, aus weiteren 6.620,00 EURO vom 18.01.2007 bis 23.02.2007, aus weiteren 5.717,50 EURO vom 24.02.2007 bis 08.08.2007, aus weiteren 3.532,50 EURO vom 09.08.2007 bis 02.04.2008 und aus weiteren 2.630,00 EURO seit dem 03.04.2008 zu zahlen,

und die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 557,28 EURO freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Beklagte schuldet Restschadensersatz in ausgeurteilter Höhe als Eintrittspflichtige auf Grund des von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er sein Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen R. in seinem Gutachten vom 22.11.2006 ermittelten Restwert verkauft hat.

Dem Kläger ist weder ein Auswahlverschulden bzgl. des Sachverständigen anzulasten, vielmehr durfte er auf dessen Kalkulation vertrauen, noch war er zu einer weiteren Recherche im Hinblick auf ein höheres Restwertangebot verpflichtet, noch musste er auf ein Angebot der Beklagten warten. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2005 (NJW 2005, 3132) ausgeführt hat, kann sich der Geschädigte grundsätzlich auf die Angaben in einem Schadensgutachten verlassen (so schon BGH NJW 92,903); er war ferner auch nicht verpflichtet, den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs zu informieren. Er muss eben nicht Gelegenheit geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Vorliegend hat der Kläger auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen R. vom 22.11.2006 sein Fahrzeug am 23.11.2006 zum kalkulierten Restwert von 2.500,00 EURO verkauft. Diesen Umstand hat der Kläger der Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2006 mitgeteilt. Das dem Kläger erst am 04.12.2006 durch die Beklagte präsentierte günstigere Restwertangebot in Höhe von 5.130,00 EURO ist unter den gegebenen Umständen ohne Belang.

Der eingeklagte Restbetrag ist, wie seitens des Klägers dargestellt, gemäß § 849 BGB zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wobei der Kläger zutreffend den Zeitpunkt für den die Beklagte Nutzungsausfallentschädigung bezahlt hat, außer Acht gelassen hat.

Hinsichtlich des Freistellungsantrags ist die Klage unbegründet.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass ein Freistellungsanspruch nur in Betracht kommt, wenn die Schuld, von der Befreiung verlangt wird, bereits fällig ist (vgl. BGH NJW 86, 978); bei einem Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes bedarf es einer anwaltlichen Kostennote im Sinne des § 10 RVG (vgl. LG Berlin VersR 2002, 233; LG Düsseldorf NZM 2007, 743). Eine solche hat der Kläger nicht vorgelegt, noch ist sie sonst ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.

Schlagwörter

traffic accidentvehicle total losssalvage valueduty to mitigatestatutory interestattorney fees

The plaintiff was entitled to rely on the expert’s valuation and was not required to seek a higher offer or wait for an offer from the defendant.

The plaintiff sold the vehicle for the assessed salvage value on the day after the report and notified the defendant shortly thereafter. The defendant’s higher offer arrived only after the sale and was immaterial.

The plaintiff was entitled to €2,630 plus the claimed statutory interest under § 849 BGB.

The remaining claim was calculated as pleaded, with the periods during which loss-of-use compensation had been paid excluded from the interest calculation.

The release claim was unfounded because no attorney fee bill establishing that the fee debt was due had been submitted.

A release claim requires the underlying debt to be due; an attorney fee claim requires a cost bill within the meaning of § 10 RVG.

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