Recovery of additional motor-vehicle expert fees

70 C 170/08Gericht erster Instanz10.09.2008ZivilrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sought further reimbursement of vehicle-assessment fees arising from a traffic accident on 26 October 2007. The Bochum Local Court held that expert fees are recoverable only to the extent reasonably necessary to restore the damaged property. It estimated reasonable fees under § 287 ZPO using the 2007 BVSK fee table, finding a gross amount of up to €346.33 for a net repair loss of up to €1,750, potentially supplemented by travel costs in specified circumstances. Because the defendant had already paid more than the applicable amount, no additional reimbursement was owed. The court dismissed the claim and charged the plaintiff with the costs.

Omnilex-Regeste

§ 249(2), sentence 1, BGB; § 287 ZPO; reimbursement of motor-vehicle expert fees: The costs of an expert report may constitute necessary restoration expenses, but are recoverable only insofar as they appear appropriate and reasonable from the perspective of a prudent person in the injured party’s position. The amount may be estimated under § 287 ZPO. A fee schedule reflecting the relevant period may provide an appropriate basis for that estimate; the court rejected reliance on the older BVSK survey in favour of the 2007 BVSK fee table. Where the amount already paid exceeds the estimated reasonable fee, no further reimbursement is due.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bochum — 70 C 170/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-10

Aktenzeichen: 70 C 170/08

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0910.70C170.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 70. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

gem. § 495 a ZPO

im schriftlichen Verfahren am 10.09.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO bei einem Streitwert bis 184,00 €.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Grundsätzlich haftet zwar die Beklagte für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 26.10.2007 in Bochum.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB schuldet der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag. Dazu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des erforderlichen Reparaturaufwandes. Für die Höhe der zu ersetzenden Sachverständigenkosten ist maßgeblich, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten haben. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Der kann jedoch vom Schädiger nach

§ 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung trägt eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars dem entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Ge-schädigten ist. Dabei kann die erforderliche Höhe des Sachverständigenhonorars im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorgenommen werden. Grundlage dieser Schätzung sollte aber nicht die von dem Kläger zugrunde gelegten BVSK-Honorarbefragung 2005 sein. Geeigneter erscheint die von der Beklagten ange-sprochene für 2007 gültige BVSK-Honorartabelle. Diese orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 und sieht gegenüber im BVSK-Gesprächsergebnis noch erhebliche Honorarsteigerungen vor.

Danach kommen bei einem Nettoreparaturschaden bis 1.750,00 € ein Bruttosachverständigenhonorar bis 346,33 € in Betracht, das sich zusammensetzt aus einem Grund-honorarwert inklusive einer Nebenkostenpauschale bestehend aus den Fotokosten, Schreibkosten, Porto-Telefonkosten und einem Grundanteil Fahrtkosten sowie der Mehrwertsteuer, was ggfls. noch um einen weiteren Fahrtkostenanteil um weitere 10,00 € ergänzt werden kann, wenn die Gutachtenerstellung außerhalb eines Radius von 30 km erfolgt. Gemessen an dieser zeitnäheren Honorartabelle ist für das Sachverständigenhonorar für ein Gutachten für den Schadensfall vom 26.10.2007 einen Betrag von bis zu 346,33 € brutto vorgesehen. Die Beklagte hat bereits weit über diesen Betrag reguliert, so dass dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis keine weiteren Sachverständigenkosten zustehen.

Die Klage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 713 ZPO abzuweisen.

Schlagwörter

motor-vehicle accidentexpert feesnecessary restoration costsdamages assessment

No further expert-fee reimbursement was due because the defendant had already paid more than the amount considered necessary under the applicable 2007 BVSK fee table.

The court estimated reasonable expert fees under § 287 ZPO, using the 2007 BVSK fee table rather than the 2005 survey relied on by the plaintiff. For a net repair loss up to €1,750, the indicated gross fee was up to €346.33, subject to a possible additional travel charge. The defendant had paid more.

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