Condominium Resolution Challenge Dismissed for Suing the Wrong Defendant

95 C 19/08Gericht erster Instanz01.07.2008ZivilrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff, a receiver over unit no. 5 owned by X, sought to invalidate a March 11, 2008 condominium resolution ordering the unit disconnected from heating and water services due to arrears. The action named the condominium owners’ association, represented by its property manager, as defendant. The Bochum District Court dismissed the action as unfounded: under § 46(1) WEG, such a challenge must be brought against the other individual owners, not the association. The court found no basis to correct the defendant designation because the complaint did not clearly indicate that the individual owners were intended defendants. The plaintiff was ordered to bear costs.

Omnilex-Regeste

§ 46(1), first sentence, WEG; proper defendant in an action challenging a condominium resolution. An action seeking a declaration that a resolution is invalid must be brought against the other condominium owners, not against the condominium owners’ association. The association’s manager is generally authorized to represent the association, but that authority does not extend to representing the individual owners; specific authority would be required. Correction of the designation of the defendant is possible only where the complaint makes clear that the action was intended from the outset to proceed against the individual owners. A request for the manager to provide a list of owners does not, by itself, establish that intention.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bochum — 95 C 19/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-01

Aktenzeichen: 95 C 19/08

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0701.95C19.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 95. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Zwangsverwalterin der Wohnung Nr. 5 in der Wohnungseigentumsanlage in Bochum. Eigentümerin dieser Wohnung ist Frau X.. In der Eigentümerversammlung vom 11.03.2008 wurde unter TOP 5 beschlossen, dass aufgrund der derzeitigen Wohngeldrückstände das Wohnungs- bzw. Teileigentum Nr. 5 der Frau X. ab sofort von der Heiz-, Wasser- sowie Kaltwasserversorgung abgetrennt wird. Gegen diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage vom 09.04.2008 gewandt und die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft in Bochum, vertreten durch die Verwaltung, Immobilienverwaltung gerichtet. In der Begründung hat sie zunächst beantragt, dem Verwalter aufzugeben, eine vollständige Eigentümerliste vorzulegen sowie auch die Ersatzzustellungsvertreterin mit vollständiger Adresse zu benennen.

Die Klägerin beantragt,

den in der Eigentümerversammlung vom 11.03.2008 unter

TOP 5 gefassten Beschluss aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Gem. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG sind Klagen auf Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen gegen die übrigen Wohnungseigentümer

zu richten und damit nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klage ist hier ausdrücklich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet worden. Dies wird dadurch verstärkt, dass im Rubrum zudem ausgeführt ist, dass Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, sein soll. Die Verwaltung kann grundsätzlich lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten, jedoch nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Hierfür wäre eine besondere Bevollmächtigung erforderlich. Nach Ansicht des Gerichts kommt hier auch keine Rubrumsberichtigung in der Weise in Betracht, dass die Klage sich von vorn herein gegen die einzelnen Wohnungseigentümer richten sollte. Eine solche Rubrumsberichtigung käme nach Ansicht des Gerichts lediglich dann in Betracht, wenn eindeutig der Klage zu entnehmen wäre, dass die Klage von vorn herein gegen die einzelnen Wohnungseigentümer erhoben werden sollte. Dies ist aus den zuvor genannten Gründen schon nicht der Fall. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin darum bittet, der Verwaltung aufzugeben, die vollständige Eigentümerliste vorzulegen. Denn auch hieraus lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass entgegen den Angaben in der Klageschrift die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt werden sollen. Hierfür wären weitere konkrete Angaben erforderlich, die die Klageschrift aber nicht enthält.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Schlagwörter

condominium ownershipchallenge to owners’ resolutionproper defendantparty designationcosts

The owners’ association was not the proper defendant; the action had expressly been brought against the association, and the complaint did not clearly show that the individual owners were intended defendants.

Under § 46(1), first sentence, WEG, an action challenging a resolution must be directed against the other condominium owners. The association’s manager could represent the association, but not the individual owners without specific authority. The complaint did not support correction of the defendant designation.

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