Amtsgericht Bonn, 2024-11-21, 19 HRB 27643

19 HRB 27643Gericht erster Instanz21.11.2024

Regest

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bonn — 19 HRB 27643 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-21

Aktenzeichen: 19 HRB 27643

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:1121.19HRB27643.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19 HRB

Normen: §§7,23,26,27 Fam FG,§12HGB,§§23,43 HRV,§§5,5aDoNot, §6 DSVG

Leitsätze

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Tenor

In der Handelsregistersache

pp

hat das Amtsgericht Bonn

am 21.11.2024

beschlossen:

Der nicht datierten Beschwerde der Beteiligten, hier eingegangen am 11.11.2024, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2024 wird nicht abgeholfen.

Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

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