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118 C 119/24•Amtsgericht Bonn, 2024-10-30, 118 C 119/24
118 C 119/24Gericht erster Instanz30.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-30
Aktenzeichen: 118 C 119/24
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:1030.118C119.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 118
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 09.10.2024
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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