Amtsgericht Bonn, 2024-10-07, 652 Ls 64/23

652 Ls 64/23Gericht erster Instanz07.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bonn — 652 Ls 64/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-07

Aktenzeichen: 652 Ls 64/23

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:1007.652LS64.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 652

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen Betrug u.a.

hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung am 27.09.2024 und 07.10.2024

an der teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

Die Angeklagten sind schuldig des Betruges und des versuchten Betruges, die Angeklagte T zudem der fahrlässigen Körperverletzung.

Die Angeklagte E wird deswegen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2023 (Az. 85 Ds 230 Js 15853/20) – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die im vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Bremen angeordnete Einziehung des Wertes des Taterlangten wird aufrechterhalten.

Der Angeklagte H wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Die Angeklagte T wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Von der Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Viechtach vom 15.11.2022 (Az. 3 Cs 6 Js 8223/22) wird zur besseren Einwirkung auf die Angeklagte T abgesehen.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte T verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften bzgl. E §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 55 StGB

Angewandte Strafvorschriften bzgl. H: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB

Angewandte Strafvorschriften bzgl. T: §§ 229, 230 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 56 StGB

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