Amtsgericht Bonn, 2024-07-04, 19 HRB 25835

19 HRB 25835Gericht erster Instanz04.07.2024

Regest

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bonn — 19 HRB 25835 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-04

Aktenzeichen: 19 HRB 25835

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:0704.19HRB25835.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19

Normen: §§ 7,23,26,27 FamFG, § 12 HRB, §§23,43 HRV, §§5, 5a DoNot,§ 6 DSGV

Leitsätze

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Tenor

In der Handelsregistersache

pp

Beteiligte:

pp

hat das Amtsgericht Bonn

am 04.07.2024

beschlossen:

Der Beschwerde vom 26.06.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.05.2024 wird nicht abgeholfen.

Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

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