Amtsgericht Bonn, 2024-07-02, 96 IK 33/19

96 IK 33/19Gericht erster Instanz02.07.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bonn — 96 IK 33/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-02

Aktenzeichen: 96 IK 33/19

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:0702.96IK33.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 96

Tenor

In dem Verfahren pp

Verfahrensbevollmächtigte:

pp

wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.

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