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27 C 149/19•Amtsgericht Bonn, 2024-06-07, 27 C 149/19
27 C 149/19Gericht erster Instanz07.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-07
Aktenzeichen: 27 C 149/19
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:0607.27C149.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2021 für Recht erkannt:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.11.2019 unter TOP 11 wird für ungültig erklärt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft Bstraße ##, ##### C beschließt die erstmalige plangerechte Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums Treppenhaus im Dachgeschoss - Rückbau der vorgezogenen Wohnungsabschlusstür nebst Oberlicht und Rückbau der rechts davon bestehenden Wohnungsabschlusswand - zwecks Herstellung des Zustandes gemäß Teilungserklärung Urkundenrolle Nr. ####/#### PK vom 04.06.1999 des Notars L, so wie sie sich aus der Teilungserklärung und den Aufteilungsplänen zur Teilungserklärung ergibt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor seiner Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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