Amtsgericht Bonn, 2024-05-24, 112 C 100/23

112 C 100/23Gericht erster Instanz24.05.2024

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bonn — 112 C 100/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-24

Aktenzeichen: 112 C 100/23

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:0524.112C100.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 112

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 03.05.2024 durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, das bei ihr für die Klägerin geführte Kreditkartenkonto Nr. #### #### #### #### valutagerecht wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Abbuchungen:

(19.4.2023 pp - 2.268,49 EUR

18.4.2023 pp -1.067,64 EUR

18.4.2023 pp -23,67 EUR

18.4.2023 pp -496,00 EUR

18.4.2023 pp -26,69 EUR

pp -946,93 EUR)

  • in einer Gesamthöhe von mithin 4.829,42 EUR -

befinden würde, zzgl. Verzugszinsen aus 4.829,42 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. April 2023.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, die Klägerin von ihren nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 401,39 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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