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708 Ds 474/22•Amtsgericht Bonn, 2023-10-10, 708 Ds 474/22
708 Ds 474/22Gericht erster Instanz10.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-10
Aktenzeichen: 708 Ds 474/22
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2023:1010.708DS474.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 708
In der Strafsache
pp
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
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