Amtsgericht Bonn, 2023-07-24, 22 M 1615/23

22 M 1615/23Gericht erster Instanz24.07.2023

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bonn — 22 M 1615/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-24

Aktenzeichen: 22 M 1615/23

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2023:0724.22M1615.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

pp

wird die Obergerichtsvollzieherin W zu ihrem Aktenzeichen ###### auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.04.2023 angewiesen, die Zwangsvollstreckung dadurch fortzusetzen, dass sie die Akte an das örtlich zuständige AG Euskirchen - Vollstreckungsgericht - abgibt.

Sie wird angewiesen, ihre Rechnung zu ihrem obigen Aktenzeichen vom 08.12.2022 dahingehend zu korrigieren, dass sie nur Gebühren nach Nr. 441, 711 und 716 - letztere in Höhe von 3,00 EUR - KV GvKostG, also insgesamt 11,75 EUR abrechnet.

Die Erinnerung wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerung werden der Gläubigerin zu 20 % und dem Schuldner zu 80 % auferlegt.

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