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22 M 1615/23•Amtsgericht Bonn, 2023-07-24, 22 M 1615/23
22 M 1615/23Gericht erster Instanz24.07.2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-24
Aktenzeichen: 22 M 1615/23
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2023:0724.22M1615.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22
In der Zwangsvollstreckungssache
pp
wird die Obergerichtsvollzieherin W zu ihrem Aktenzeichen ###### auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.04.2023 angewiesen, die Zwangsvollstreckung dadurch fortzusetzen, dass sie die Akte an das örtlich zuständige AG Euskirchen - Vollstreckungsgericht - abgibt.
Sie wird angewiesen, ihre Rechnung zu ihrem obigen Aktenzeichen vom 08.12.2022 dahingehend zu korrigieren, dass sie nur Gebühren nach Nr. 441, 711 und 716 - letztere in Höhe von 3,00 EUR - KV GvKostG, also insgesamt 11,75 EUR abrechnet.
Die Erinnerung wird im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerung werden der Gläubigerin zu 20 % und dem Schuldner zu 80 % auferlegt.
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