Amtsgericht Bonn, 2022-11-02, 118 C 118/22

118 C 118/22Gericht erster Instanz02.11.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bonn — 118 C 118/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-02

Aktenzeichen: 118 C 118/22

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2022:1102.118C118.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 118

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 02.11.2022 von den Beklagten gesamtschuldnerisch

414,00 EUR - vierhundertvierzehn Euro -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.11.2022 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 174,00 EUR an Gerichtskosten enthalten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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