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103 C 191/21•Amtsgericht Bonn, 2022-08-24, 103 C 191/21
103 C 191/21Gericht erster Instanz24.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-24
Aktenzeichen: 103 C 191/21
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2022:0824.103C191.21.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 103
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2022 durch die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
a) vorvertraglichen Entgeltinformationen sowie
b) mittels einer Entgeltaufstellung sämtliche Entgelte die seit dem 01.01.2018
für mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie
gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz
für Einlagen für die Zahlungskonten
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 EUR abwenden, falls die Klägerin nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet
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