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203 C 84/21•Amtsgericht Bonn, 2022-04-08, 203 C 84/21
203 C 84/21Gericht erster Instanz08.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-08
Aktenzeichen: 203 C 84/21
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2022:0408.203C84.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 203
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2022
für Recht erkannt:
Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten 472,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
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