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211 C 22/21•Amtsgericht Bonn, 2021-12-08, 211 C 22/21
211 C 22/21Gericht erster Instanz08.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-08
Aktenzeichen: 211 C 22/21
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2021:1208.211C22.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 211
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2021 für Recht erkannt:
Der auf der Eigentümerversammlung vom 19.05.2021 zu TOP 6 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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