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113 C 278/19•Amtsgericht Bonn, 2021-10-05, 113 C 278/19
113 C 278/19Gericht erster Instanz05.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-05
Aktenzeichen: 113 C 278/19
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2021:1005.113C278.19.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: Abt. 113
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonnam 05.10.2021 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 EUR (in Worten: zweihundertzwanzig Euro) zu zahlen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen bis auf zwei Urteilsgebühren, die dem Kläger auferlegt werden.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 495a ZPO)
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