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203 C 33/21•Amtsgericht Bonn, 2021-08-20, 203 C 33/21
203 C 33/21Gericht erster Instanz20.08.2021
1. Für die Annahme einer konkludenten Wohnflächenvereinbahrung ist es nicht ausreichend, dass der Vermieter im Rahmen einer Besictigung angibt, die Wohnung habe eine bestimmte Größe. Erforderlich für die Annahme einer konkludenten Vereinbahrung ist vielmehr die durch schlüssiges Verhalten deutlich gewordene Absicht, sich rechtlich binden zu wollen. 2. Eine in einem Mietvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel steht der Wirksamkeit einer etwaigen mündlichen Vereinbahrung über die Wohnfläche entgegen.
Entscheidungsdatum: 2021-08-20
Aktenzeichen: 203 C 33/21
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2021:0820.203C33.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 203
Normen: § 812 Abs. 1S. 1 BGB,; § 536 Abs. 1 BGB
Für die Annahme einer konkludenten Wohnflächenvereinbahrung ist es nicht ausreichend, dass der Vermieter im Rahmen einer Besictigung angibt, die Wohnung habe eine bestimmte Größe. Erforderlich für die Annahme einer konkludenten Vereinbahrung ist vielmehr die durch schlüssiges Verhalten deutlich gewordene Absicht, sich rechtlich binden zu wollen.
Eine in einem Mietvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel steht der Wirksamkeit einer etwaigen mündlichen Vereinbahrung über die Wohnfläche entgegen.
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2021
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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