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206 C 18/19•Amtsgericht Bonn, 2021-01-26, 206 C 18/19
206 C 18/19Gericht erster Instanz26.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-26
Aktenzeichen: 206 C 18/19
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2021:0126.206C18.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt.206
In
pp
hat das Amtsgericht Bonn für Recht erkannt:
Unter Aufhebung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Bonn vom 13.9.2018 (201 C 185/18) werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.797,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,09 € seit dem 6. Februar 2018, aus 390,90 € seit dem 6.3.2018, aus jeweils 195,45 € seit 6. April, 6. Mai, 6. Juni, 6. Juli, 6. August, 6. September, aus 130,30 € seit 6.10.2018 zu zahlen, abzüglich am 01.03.2019 auf die Hauptforderung gezahlter 1.442,30 €.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 62 % und die Klägerin zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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