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118 C 315/19•Amtsgericht Bonn, 2020-07-30, 118 C 315/19
118 C 315/19Gericht erster Instanz30.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-30
Aktenzeichen: 118 C 315/19
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2020:0730.118C315.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 118
In dem Rechtsstreit
des Herrn V X, B I ###, ##### C I
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N I Str. ##, ##### C,
gegen
die O GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Sstr. ###, ##### C,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O, Tstr. #, ##### E,
hat das Amtsgericht Bonnauf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2020durch die Richterin für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Bankbewegungen, die auf dem Konto mit der Kundenstammnummer ### ###### erfolgt sind, zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet
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