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206 C 233/19•Amtsgericht Bonn, 2020-06-23, 206 C 233/19
206 C 233/19Gericht erster Instanz23.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: 206 C 233/19
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2020:0623.206C233.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 206
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonnauf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2020
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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