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115 C 263/19•Amtsgericht Bonn, 2020-03-09, 115 C 263/19
115 C 263/19Gericht erster Instanz09.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-09
Aktenzeichen: 115 C 263/19
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2020:0309.115C263.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt.115
In dem Rechtsstreit
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hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 09.03.2020 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 438,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 sowie weitere 29,20 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen; Insoweit wird das Versäumnisurteil vom 28.11.2019 einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Im Übrigen bleibt es in der Hauptsache aufrecht erhalten.
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