Amtsgericht Bonn, 2020-02-11, 410 F 33/20

410 F 33/20Gericht erster Instanz11.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Bonn — 410 F 33/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-11

Aktenzeichen: 410 F 33/20

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2020:0211.410F33.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt.410

Tenor

In der einstweiligen Anordnungssache

pp

hat das Amtsgericht Bonn am 07.02.2020

beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bonn vom 18.04.2019 wird dahingehend ergänzt, dass die Anträge des Antragstellers und Kindesvaters,

den Umgang dahin zu regeln, dass der jeweilige Elternteil, der jeweils die Ferien mit J verbringt, von dem anderen Elternteil, bei dem sich J vor Ferienantritt befindet, den Pass von J, ihre Krankenversicherungskarte, das U-Heft und den Impfpass ausgehändigt erhält,

in dem Beschluss zur Regelung des Umgangs nach § 89 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen,

zurückgewiesen werden.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers und Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Kindesvater trägt die Kosten des Rügeverfahrens

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