Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 27 C 13/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-30
Aktenzeichen: 27 C 13/16
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2016:1130.27C13.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilabteilung
Normen: WEG §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
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Bei Bestehen konkreter Störungen können die Miteigentümer die Unterlassung der Wohnungsvermietung an Medizintouristen verlangen.
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Eine konkrete Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn Vermietung gegen eine Zweckentfremdungssatzung der örtlichen Gemeinde verstößt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, Kurzzeitvermietungen, Kurzzeituntermietungen und/oder Kurzzeitüberlassungen (Kurzzeit: für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten) seiner Wohnungen Nr. 117 und 118 auf der X-Straße #, ##### C sowie Nr. 85 auf der X-Straße ##, ##### C an Dritte – mit Ausnahme an Ehegatten sowie Verwandten in gerader Linie oder Verwandte II. Grades in derselben Linie – vorzunehmen.
Dem Beklagten wird angedroht, ihn in jedem Fall wegen eines Verstoßes gegen das Verbot gem. vorstehendem Antrag zur Zahlung eines Ordnungsgeldes bis zur zulässigen Höhe von 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder unmittelbar zur Ordnungshaft bis zur zulässigen Dauer von 6 Monaten zu verurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Schlagwörter
condominium ownershipshort-term rentalinjunctive reliefresidential misappropriationconcrete impairment