Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 101 C 423/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-30
Aktenzeichen: 101 C 423/15
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2015:1230.101C423.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 101. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 651c, 651d, 638 Abs. 3, Abs. 4
Leitsätze
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Die vereinbarte großzügige Nutzungsmöglichkeit eines Kreuzfahrtschiffes stellt eine vereinbarte Beschaffenheit dar.
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Wird diese Nutzungsmöglichkeit durch Dreharbeiten eines Filmteams eingeschränkt und werden genutzte Bereiche zum Teil für Stunden gesperrt, kann dies eine Änderung des gesamten Reisepreises von 20 % rechtfertigen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.022,76 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3.6.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Schlagwörter
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